Bundesrecht konsolidiert

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Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 § 2

Kurztitel

Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

78 Sport

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Sie ist am dreieckig gefaltenen Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.
  2. Absatz 2,Frauen tragen die Medaille an einem maschenartig genähten Band.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10009425

Dokumentnummer

NOR40006921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/382/P2/NOR40006921

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