(3)Absatz 3,Die Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung ist im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Prüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 bis 6, § 5, § 7 Abs. 1 bis 6 und die §§ 8 bis 13 sind anzuwenden. Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen. Bei der Beurteilung der Wiederholung der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung oder einer Teilprüfung dieser Prüfungen sind vorangegangene Teilbeurteilungen mit „Nicht genügend“ nicht zu berücksichtigen.Die Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung ist im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Prüfung durchzuführen. Paragraph 4, Absatz eins bis 6, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins bis 6 und die Paragraphen 8 bis 13 sind anzuwenden. Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen. Bei der Beurteilung der Wiederholung der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung oder einer Teilprüfung dieser Prüfungen sind vorangegangene Teilbeurteilungen mit „Nicht genügend“ nicht zu berücksichtigen.