Bundesrecht konsolidiert

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Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 347/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung oder von Teilprüfungen ist zulässig.
  2. Absatz 2,Der Wiederholungsprüfungstermin oder der Termin der Wiederholung von einzelnen Teilprüfungen ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die zumutbare Leistungsfähigkeit des Aufnahmsbewerbers bzw. des Übertrittsbewerbers innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung oder Teilprüfung, festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung ist im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Prüfung durchzuführen. Paragraph 4, Absatz eins bis 6, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins bis 6 und die Paragraphen 8 bis 13 sind anzuwenden. Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen. Bei der Beurteilung der Wiederholung der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung oder einer Teilprüfung dieser Prüfungen sind vorangegangene Teilbeurteilungen mit „Nicht genügend“ nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung oder die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden, so ist er berechtigt, die Prüfung für eine niedrigere Stufe derselben Schulart oder derselben Form oder Fachrichtung einer Schule abzulegen. Hiebei sind dem Prüfungskandidaten im Rahmen der ersten Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung oder im Rahmen der Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung nicht mit „Nicht genügend“ festgesetzte Einzelbeurteilungen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR12120216

Alte Dokumentnummer

N7197640756L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/347/P14/NOR12120216

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