Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien Art. 37

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 342/1976

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 37

Inkrafttretensdatum

12.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 37

Immunität und persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder des Konsulats

  1. Absatz eins,Der Leiter des Konsulats ist der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Er genießt die persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder sonst einer Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzten Handlungen. Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind, dürfen weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Fall einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe, für die die Obergrenze des Strafrahmens mindestens fünf Jahre beträgt, oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die wegen einer solchen strafbaren Handlung ergangen ist.
  3. Absatz 3,Wird gegen ein Mitglied des Konsulats oder gegen einen Familienangehörigen eines solchen ein Strafverfahren eingeleitet oder wird eine solche Person verhaftet, angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen, so haben die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unverzüglich den Leiter des Konsulats zu verständigen.
  4. Absatz 4,Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.
  5. Absatz 5,Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      bei Zivilklagen, die aus einem Vertrag entstehen, den ein Mitglied des Konsulats geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates zu handeln;
    2. Ziffer 2
      bei Zivilklagen, die von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist;
    3. Ziffer 3
      in Nachlaßsachen, in denen der Konsul in privater und nicht in amtlicher Eigenschaft beteiligt ist.
  6. Absatz 6,Mitglieder des Konsulats genießen im Empfangsstaat unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit alle Vorrechte und Immunitäten, die einem Mitglied des Konsulats gleichen Ranges des auf dem Gebiet der Vorrechte und Immunitäten meistbegünstigten Staates zuerkannt sind oder werden.

Schlagworte

Verhaftung, Festnahme, Haft, Untersuchungshaft, Auto, Schiff, Flugzeug, Privileg, Meistbegünstigung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008884

Alte Dokumentnummer

N1197618883S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/342/A37/NOR12008884

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