(2)Absatz 2,Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzten Handlungen. Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind, dürfen weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Fall einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe, für die die Obergrenze des Strafrahmens mindestens fünf Jahre beträgt, oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die wegen einer solchen strafbaren Handlung ergangen ist.