Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien Art. 12

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 342/1976

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

12.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 12

Zweck der konsularischen Tätigkeit

Der Konsul hat in seinem Konsularbezirk das Recht,

  1. Ziffer eins
    die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
  2. Ziffer 2
    an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008859

Alte Dokumentnummer

N1197618858S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/342/A12/NOR12008859

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