Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

12.07.1976

Text

ARTIKEL 12

Zweck der konsularischen Tätigkeit

Der Konsul hat in seinem Konsularbezirk das Recht,

  1. Ziffer eins
    die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
  2. Ziffer 2
    an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern.