Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung (Ungarn) Art. 2

Kurztitel

Auslieferung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1976

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

18.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht sind.
  2. Absatz 2,Sind wegen einer oder mehrerer der im Absatz 1 genannten Handlungen im ersuchenden Staat vollstreckbare Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen ausgesprochen worden, so wird die Auslieferung zu deren Vollstreckung bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafen oder Maßnahmen mindestens vier Monate beträgt.
  3. Absatz 3,Wird die Auslieferung gemäß den Absätzen 1 und 2 bewilligt, so ist sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder Maßnahmen zu bewilligen, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.

Schlagworte

akzessorische Auslieferung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002370

Dokumentnummer

NOR12030958

Alte Dokumentnummer

N2197613367T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/340/A2/NOR12030958

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