Absatz eins,Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht sind.
Auslieferung (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
Artikel 2
18.07.1976