Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung (Ungarn) Art. 1

Kurztitel

Auslieferung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1976

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
  2. Absatz 2,Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nicht ausgeliefert. Es wird jedoch zur Strafverfolgung ausgeliefert, wenn der ersuchende Staat verbindlich zusichert, daß im Fall der Auslieferung das Verfahren in Anwesenheit der auszuliefernden Person neu durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002370

Dokumentnummer

NOR12030957

Alte Dokumentnummer

N2197613366T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/340/A1/NOR12030957

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