Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.