Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungstaxengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmungen des § 1 gelten auch für Personen, die nicht Bundesbedienstete oder Landeslehrer sind, sofern sie eine der in der Anlage genannten Tätigkeiten an öffentlichen Schulen des Bundes oder in Prüfungskommissionen des Bundes ausüben und für diese Prüfungen keine Prüfungsgebühren eingehoben werden. Die Bestimmungen des Paragraph eins, gelten auch für Personen, die nicht Bundesbedienstete oder Landeslehrer sind, sofern sie eine der in der Anlage genannten Tätigkeiten an öffentlichen Schulen des Bundes oder in Prüfungskommissionen des Bundes ausüben und für diese Prüfungen keine Prüfungsgebühren eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10009421
Dokumentnummer
NOR12120050
Alte Dokumentnummer
N7197631335L