Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Text

Paragraph 2,

Die Bestimmungen des Paragraph eins, gelten auch für Personen, die nicht Bundesbedienstete oder Landeslehrer sind, sofern sie eine der in der Anlage genannten Tätigkeiten an öffentlichen Schulen des Bundes oder in Prüfungskommissionen des Bundes ausüben und für diese Prüfungen keine Prüfungsgebühren eingehoben werden.