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Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1976

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

11.10.1973

Index

99/09 Meteorologie

Titel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Schlußakte
StF: BGBl. Nr. 29/1976

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch

Vertragsparteien

*Belgien 29/1976 *Dänemark 29/1976 *Deutschland/BRD 29/1976 *Finnland 29/1976 *Frankreich 29/1976 *Irland 29/1976 *Jugoslawien 29/1976 *Niederlande 29/1976 *Schweden 29/1976 *Schweiz 29/1976 *Spanien 29/1976 *Vereinigtes Königreich 29/1976

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;

IN DER ERWÄGUNG, daß die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß zur Erreichung dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;

IN DER ERWÄGUNG, daß nach dem Bericht der mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs beauftragten Sachverständigengruppe die Errichtung eines autonomen europäischen Zentrums mit internationalem Status das geeignete Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit dieses Zentrums es ferner ermöglichen wird, einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) zu leisten, insbesondere zum weltweiten System der Welt-Wetter-Wacht (WWW) und zum Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramm (GARP), das die Weltorganisation für Meteorologie in Verbindung mit dem Internationalen Rat Wissenschaftlicher Vereinigungen (ICSU) durchführt; IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können -

HABEN BESCHLOSSEN, ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage zu errichten und die Bedingungen für seine Tätigkeit festzulegen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel 22, Absatz 2, zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.

Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 6, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20,, Artikel 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 21,, Artikel 6, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Artikel 21,, Artikel 21, Absatz 3 und Artikel 6, Absatz 3, Litera l, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 3, verfassungsändernd sind, samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Artikel 16, des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt.

Anmerkung

Anlage 1 = Anlage - Vorläufiger Beitragsschlüssel
Anlage 2 = Protokoll
Anlage 3 = Schlussakte

Schlagworte

Abschluss

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR11011750

Alte Dokumentnummer

N9197614252T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/29/P0/NOR11011750

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