Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygienegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte.
  2. Absatz 2,Bäder an Oberflächengewässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen und Aborte.
  3. Absatz 3,Sauna-Anlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte.

Schlagworte

Frischluftraum, Ruheraum

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12132547

Alte Dokumentnummer

N8197649183J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P2/NOR12132547

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