(3)Absatz 3,Sauna-Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte.Sauna-Anlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte.