Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 254/1976

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte.
  2. Absatz 2,Bäder an Oberflächengewässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen und Aborte.
  3. Absatz 3,Sauna-Anlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte.