Absatz eins,Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte.