Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygienegesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

10.01.1992

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
  2. Absatz 2,Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat ferner dafür zu sorgen, daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden.

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40253930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P14/NOR40253930

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