Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygienegesetz § 1

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, soweit Absatz 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf
    1. Ziffer eins
      Hallenbäder,
    2. Ziffer 2
      künstliche Freibäder,
    3. Ziffer 3
      Warmsprudelbäder (Whirl Pools),
    4. Ziffer 4
      Warmsprudelwannen (Whirlwannen),
    5. Ziffer 5
      Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
    6. Ziffer 6
      Bäder an Oberflächengewässern,
    7. Ziffer 7
      Kleinbadeteiche und
    8. Ziffer 8
      Badegewässer
    anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder(Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
  3. Absatz 3,Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994; der römisch zwei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen - gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994.
  5. Absatz 5,Der römisch zwei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anlässlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des römisch drei. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
  6. Absatz 6,Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Warmluftbad, Heilanstalt, Teilkörperanwendung

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40138633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P1/NOR40138633

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