(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder und Sauna-Anlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, nicht anzuwenden; die Bestimmungen des III. Abschnittes gelten für solche Bäder und Sauna-Anlagen als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973.Die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder und Sauna-Anlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, nicht anzuwenden; die Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes gelten für solche Bäder und Sauna-Anlagen als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973.