Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
27.04.1982
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10006505
Dokumentnummer
NOR12073391
Alte Dokumentnummer
N51982152090