Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher
Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1982,
römisch fünf
Paragraph 5
27.04.1982
50/04 Berufsausbildung
Anrechnung
05.05.2026
10006505
NOR12073391
N51982152090