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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2026
§ 1 am 30.06.2026
§ 3 am 30.06.2026
Alle Fassungen
§ 2 gültig von 01.06.1976 bis 30.06.2026
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1976
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.1976
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 17 Lehrberufslisteverordnung,
BGBl. II Nr. 41/2020
idF
BGBl. II Nr. 205/2026
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer einfachen Konservierung eines Obstes oder Gemüses nach Angabe zu umfassen.
(2)
Absatz 2,
Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)
Absatz 3,
Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4)
Absatz 4,
Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)
Absatz 5,
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6)
Absatz 6,
Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)
Absatz 7,
Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Reinlichkeit bei der Herstellung,
Geschmack und Aussehen,
zu
Sub-Litera, z, u
erwartende Haltbarkeit.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10006501
Dokumentnummer
NOR12071289
Alte Dokumentnummer
N51976151800
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/210/P2/NOR12071289
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