Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 17 Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020 idF BGBl. II Nr. 205/2026

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer einfachen Konservierung eines Obstes oder Gemüses nach Angabe zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Reinlichkeit bei der Herstellung,

    Geschmack und Aussehen,

    Sub-Litera, z, u erwartende Haltbarkeit.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10006501

Dokumentnummer

NOR12071289

Alte Dokumentnummer

N51976151800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/210/P2/NOR12071289

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