Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer einfachen Konservierung eines Obstes oder Gemüses nach Angabe zu umfassen.
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1976,
römisch fünf
Paragraph 2
01.06.1976
30.06.2026
50/04 Berufsausbildung
zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 17, Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2026,
Reinlichkeit bei der Herstellung,
Geschmack und Aussehen,
Sub-Litera, z, u erwartende Haltbarkeit.
15.07.2026
10006501
NOR12071289
N51976151800