Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.1976
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 17 Lehrberufslisteverordnung,
BGBl. II Nr. 41/2020 idF
BGBl. II Nr. 205/2026
Text
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
(4)Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.
Schlagworte
Obstkonservierer
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10006501
Dokumentnummer
NOR12071288
Alte Dokumentnummer
N51976151790