Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 17, Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2026,

Text

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Prüfarbeit,
    2. Litera b
      Fachgespräch.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Fachrechnen,
    2. Litera b
      Fachkunde.
    Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
  4. Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.

Schlagworte

Obstkonservierer

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10006501

Dokumentnummer

NOR12071288

alte Dokumentnummer

N51976151790