Bundesrecht konsolidiert

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Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs § 2

Kurztitel

Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 193/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.05.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Ehrenzeichen ist am Bande an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen dieser Dekoration ist zu jeder ihr würdigen Kleidung möglich, ebenso das Tragen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen als Rosette.
  2. Absatz 2,Frauen können statt einer Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Gesetzesnummer

10005428

Dokumentnummer

NOR12060072

Alte Dokumentnummer

N4197615100S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/193/P2/NOR12060072

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