Kurztitel

Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.05.1976

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Ehrenzeichen ist am Bande an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen dieser Dekoration ist zu jeder ihr würdigen Kleidung möglich, ebenso das Tragen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen als Rosette.
  2. Absatz 2,Frauen können statt einer Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen.