Bundesrecht konsolidiert

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Forstliche Kennzeichnungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliche Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 179/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1989

Außerkrafttretensdatum

12.03.1997

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph eins, (1) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken gemäß Paragraph 34, des Gesetzes ausgenommen wurden oder deren Betreten gemäß den Paragraphen 28,, 33 Absatz 2, Litera b und 44 des Gesetzes untersagt ist (Forstliche Sperrgebiete), sind die in den Absatz 2 bis 9 näher beschriebenen Tafeln zu verwenden.

  1. Absatz 2Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd ausgenommen werden (Paragraph 34, Absatz 3, des Gesetzes), ist eine kreisrunde Tafel in gelber Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von zirka einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat, zu verwenden; die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte „Forstliches Sperrgebiet Betreten verboten'' zu enthalten (Abbildung 1 der Anlage) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  2. Absatz 3Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken befristet ausgenommen werden (Paragraph 34, Absatz 2, des Gesetzes), ist die Tafel gemäß Absatz 2, zu verwenden, die zusätzlich entlang des oberen Randes das Wort „Befristetes'' zu enthalten hat (Abbildung 2 der Anlage) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar). Beginn und Ende der Frist sind mit gut

lesbarer Schrift in mindestens halber Größe der Worte „Betreten verboten'' im unteren Drittel der Sperrtafel oder auf einer unter der Sperrtafel angebrachten Zusatztafel nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich zu machen.

  1. Absatz 4Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, des Gesetzes zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, sind die jeweils für dauernde oder befristete Sperren vorgesehenen Tafeln zu verwenden.
  2. Absatz 5Zur Kennzeichnung des allgemeinen Verbotes des Betretens eines Bannwaldes oder eines Bekämpfungsgebietes (Paragraph 28, Absatz 3, Litera d und Paragraph 44, Absatz 7, des Gesetzes) hat die Behörde die gemäß Absatz 2, oder 3 vorgesehene Tafel zu verwenden. Auf die behördlich verfügte Sperre ist auf einer Zusatztafel in geeigneter Weise hinzuweisen.
  3. Absatz 6Ist die Benützung von durch gesperrte Waldflächen führenden Forststraßen und sonstigen nicht öffentlichen Wegen gemäß Paragraph 34, Absatz 8, letzter Satz des Gesetzes zulässig, so ist dies durch eine Zusatztafel zur Tafel gemäß Absatz 2, zu kennzeichnen. Die Zusatztafel hat die Aufschrift „Begehen des Weges gestattet'' zu enthalten.
  4. Absatz 7Soll die Zulässigkeit der Benützung von Wald im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, des Gesetzes gekennzeichnet werden, so gilt die Zustimmung zu dieser Benützung durch Anbringung einer Tafel gemäß Abbildung 3 der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) als erteilt. Diese Tafel hat eine rechteckige Form mit einer Mindestbreite von 35 cm und einer Mindesthöhe von 45 cm aufzuweisen. Sie ist in weißer Farbe zu halten und am oberen und unteren Rand mit einem gelben Streifen von jeweils einer Höhe von zirka einem Sechstel der Tafelhöhe abzuschließen. Im weißen Feld ist in schwarzer Aufschrift die Art und der Umfang der zulässigen Benützung ersichtlich zu machen; die Aufschrift darf auch durch Symbole ergänzt werden.
  5. Absatz 8Soll die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße gekennzeichnet werden, so erfüllt die Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm (Abbildung 4 der Anlage) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne des Paragraph 174, Absatz 4, Litera b, des Gesetzes.
  6. Absatz 9In Fällen einer Gefahr durch Waldarbeit ist durch eine Zusatztafel, die die Worte „Gefahr durch Waldarbeit'' zu enthalten hat, darauf hinzuweisen.

Gesetzesnummer

10010380

Dokumentnummer

NOR12132531

Alte Dokumentnummer

N8197631906L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/179/P1/NOR12132531

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