(3)Absatz 3Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken befristet ausgenommen werden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes), ist die Tafel gemäß Abs. 2 zu verwenden, die zusätzlich entlang des oberen Randes das Wort „Befristetes“ zu enthalten hat (Abbildung 2 der Anlage). Beginn und Ende der Frist sind mit gut lesbarer Schrift in mindestens halber Größe der Worte „Betreten verboten“ im unteren Drittel der Sperrtafel oder auf einer unter der Sperrtafel angebrachten Zusatztafel nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich zu machen.Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken befristet ausgenommen werden (Paragraph 34, Absatz 2, des Gesetzes), ist die Tafel gemäß Absatz 2, zu verwenden, die zusätzlich entlang des oberen Randes das Wort „Befristetes“ zu enthalten hat (Abbildung 2 der Anlage). Beginn und Ende der Frist sind mit gut lesbarer Schrift in mindestens halber Größe der Worte „Betreten verboten“ im unteren Drittel der Sperrtafel oder auf einer unter der Sperrtafel angebrachten Zusatztafel nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich zu machen.