Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse Art. 1

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1976

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

02.05.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

Ziffer eins Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet, sofern der Inhaber an einer Universität des Landes, in welchem das Zeugnis ausgestellt wurde, für ein ordentliches Studium registriert ist.

In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.

Ziffer 2 Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

10009426

Dokumentnummer

NOR12120174

Alte Dokumentnummer

N7197633322L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/148/A1/NOR12120174

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