Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.05.1976

Text

Artikel 1

Ziffer eins Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet, sofern der Inhaber an einer Universität des Landes, in welchem das Zeugnis ausgestellt wurde, für ein ordentliches Studium registriert ist.

In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.

Ziffer 2 Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.