Bundesrecht konsolidiert

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Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

26.03.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

UOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Leitung der Sitzung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden zu leiten.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände auf Grund der Tagesordnung, erteilt das Wort, er stellt die Beschlußfähigkeit des Kollegialorgans fest, prüft die Vertretung von verhinderten Mitgliedern und verkündet die Beschlüsse des Kollegialorgans.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, er kann sie unterbrechen und vertagen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Sitzung. Er kann „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ rufen; nötigenfalls kann er auch das Wort entziehen. Wenn er dies für erforderlich hält, kann er an die Wahrung des Amtsgeheimnisses bzw. an die Verschwiegenheitspflicht aller Mitglieder erinnern.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007285

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/103/P5/NOR40007285

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