Bundesrecht konsolidiert

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Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.03.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

UOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Einberufung zu Sitzungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das jeweilige Kollegialorgan ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Semester schriftlich einzuberufen.
  2. Absatz 2,Eine Sitzung des Kollegialorgans ist binnen zwei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder alle Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur Tagesordnung verlangen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann jederzeit zu einer Sitzung einberufen.
  4. Absatz 4,Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist der Termin mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. Nach Möglichkeit ist auch bereits unter einem die Tagesordnung, zumindest als vorläufige Tagesordnung, bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Die Einberufung der Sitzung des Akademischen Senats (Universitätskollegiums) bzw. Fakultätskollegium zum Zwecke der Amtsenthebung des Rektors bzw. Dekans hat zu erfolgen, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Akademischen Senates (Universitätskollegiums) bzw. des Fakultätskollegiums schriftlich verlangt wird. Die Angelegenheit der Amtsenthebung ist in die Tagesordnung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007283

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/103/P3/NOR40007283

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