Bundesrecht konsolidiert

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Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.03.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

UOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Kollegialorgane

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Kollegialorgane der Universität sind insbesondere:
    1. Litera a
      der Akademische Senat als oberstes Kollegialorgan an Universitäten mit Fakultätsgliederung bzw. das Universitätskollegium als oberstes Kollegialorgan an Universitäten ohne Fakultätsgliederung,
    2. Litera b
      das Fakultätskollegium als Kollegialorgan der Fakultät,
    3. Litera c
      die Institutskonferenz als Kollegialorgan des Instituts,
    4. Litera d
      die Studienkommission als Kollegialorgan für jede an einer Fakultät sowie für jede an einer nicht in Fakultäten gegliederten Universität eingerichtete Studienrichtung,
    5. Litera e
      alle mit Entscheidungsvollmacht ausgestatteten Kommissionen.
  2. Absatz 2,Die Zusammensetzung und der Wirkungsbereich der einzelnen Kollegialorgane ergibt sich auf Grund der Bestimmungen des UOG.
  3. Absatz 3,Vorsitzender des Kollegialorgans ist:
    1. Litera a
      beim Akademischen Senat bzw. dem Universitätskollegium der Rektor,
    2. Litera b
      beim Fakultätskollegium der Dekan,
    3. Litera c
      bei der Institutskonferenz der Vorstand,
    4. Litera d
      bei der Studienkommission der Vorsitzende,
    5. Litera e
      bei den bevollmächtigten Kommissionen der Vorsitzende.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Stellvertretung des Vorsitzenden eines Kollegialorgans bzw. im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Vorsitzenden gelten die entsprechenden Bestimmungen des UOG.
  5. Absatz 5,Dem Vorsitzenden des Kollegialorgans obliegt es, die Tätigkeit des Kollegialorgans zu leiten. Die Vollziehung der Beschlüsse des obersten Kollegialorgans (Akademischer Senat bzw. Universitätskollegium) und dessen bevollmächtigten Kommissionen obliegt dem Rektor, des Fakultätskollegiums und dessen bevollmächtigten Kommissionen dem Dekan, der Institutskonferenz dem Institutsvorstand und der Studienkommission dem Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007282

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/103/P2/NOR40007282

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