Bundesrecht konsolidiert

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Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.03.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

UOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

PROVISORISCHE GESCHÄFTSORDNUNG FÜR KOLLEGIALORGANE

Allgemeines

Paragraph eins,

Bis zum Inkrafttreten einer Geschäftsordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 11, UOG sind bei der Geschäftsführung der Kollegialorgane der Universitäten im Sinne des UOG die Bestimmungen dieser Verordnung als provisorische Geschäftsordnung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, UOG anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007281

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/103/P1/NOR40007281

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