Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe Art. 10

Kurztitel

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 102/1976

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

08.02.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Artikel 10

Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.

Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Staatsangehörigen eines Staates die Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.

Anmerkung

Siehe § 9 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031007

Alte Dokumentnummer

N2197616030T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/102/A10/NOR12031007

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