Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,
Vertrag - Multilateral
Artikel 10
08.02.1976
29/01 Zivilrecht
Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.
Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Staatsangehörigen eines Staates die Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.
Siehe Paragraph 9, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,.
12.10.2022
10002366
NOR12031007
N2197616030T