Kurztitel

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

08.02.1976

Index

29/01 Zivilrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Artikel 10

Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.

Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Staatsangehörigen eines Staates die Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.

Anmerkung

Siehe Paragraph 9, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031007

alte Dokumentnummer

N2197616030T