Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.

Text

Paragraph 63, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;
  2. Ziffer 2
    Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.
  1. Absatz 2,Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;
    2. Ziffer 2
      kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt;
    3. Ziffer 3
      Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;
    4. Ziffer 4
      bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.
  2. Absatz 3,Der Täter ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, mit Strafe bedroht ist.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P63/NOR40043079

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