Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;