Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 60, Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen den Paragraphen 15 und 16

  1. Ziffer eins
    Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, an Tieren oder in Tierställen anwendet;
  2. Ziffer 2
    Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs-, Desinfektionsmitteln oder anderen Stoffen von der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera f, bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert;
  3. Ziffer 3
    nicht zugelassene Stoffe für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft verwendet.

Schlagworte

Schädlingsbekämpfungsmittel, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132428

Alte Dokumentnummer

N8197529640L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P60/NOR12132428

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