Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Paragraph 60, Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen den Paragraphen 15 und 16

  1. Ziffer eins
    Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, an Tieren oder in Tierställen anwendet;
  2. Ziffer 2
    Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs-, Desinfektionsmitteln oder anderen Stoffen von der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera f, bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert;
  3. Ziffer 3
    nicht zugelassene Stoffe für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft verwendet.