(2)Absatz 2,Soweit Verordnungen nach Abs. 1 das Verhalten und die Bekleidung von in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, die Beschaffenheit von in der Landwirtschaft genutzten Betriebsmitteln oder Räumen, Vorschriften über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb in der landwirtschaftlichen Produktion erfassen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß zur Erlassung solcher Vorschriften der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen hat.Soweit Verordnungen nach Absatz eins, das Verhalten und die Bekleidung von in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, die Beschaffenheit von in der Landwirtschaft genutzten Betriebsmitteln oder Räumen, Vorschriften über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb in der landwirtschaftlichen Produktion erfassen, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß zur Erlassung solcher Vorschriften der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen hat.