Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 10, (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission

  1. Ziffer eins
    festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;
  2. Ziffer 2
    für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;
  3. Ziffer 3
    für bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;
  4. Ziffer 4
    Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
  5. Ziffer 5
    das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;
  6. Ziffer 6
    bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;
  7. Ziffer 7
    vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Absatz eins, Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (Paragraph 51,) als Verordnung erlassen.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132375

Alte Dokumentnummer

N8197529587L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P10/NOR12132375

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