Lebensmittelgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,
Paragraph 10
01.07.1975
30.04.1998
Paragraph 10, (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission