Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Ton- und Bildaufnahme

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine Ton- oder Bildaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze aufgenommen wird. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Paragraphen 150, 165, 247 a, 250, Absatz 3,), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der Aufnahme widerspricht.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Aufnahme nach Absatz eins, kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden, welche der Leiter der Amtshandlung unterfertigt und zum Akt nimmt. Auf diese Zusammenfassung sind im Übrigen die Vorschriften der Paragraphen 96, Absatz eins und 3 und 271 Absatz 6, anzuwenden.

Schlagworte

Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050556

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P97/NOR40050556

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