Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Der Ankläger ist berechtigt, auch wegen der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen; der Untersuchungsrichter hat, falls er Bedenken findet, ihnen beizutreten, die Entscheidung der Ratskammer einzuholen (Paragraph 94,).
  2. Absatz 2,Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes nicht vor. In der Regel (Paragraph 162,) darf weder der Ankläger noch der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugen anwesend sein. Sie sind aber berechtigt, dem Augenscheine, der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und die Gegenstände zu bezeichnen, auf die diese Untersuchungshandlungen auszudehnen sind. Der Untersuchungsrichter soll den Ankläger deshalb in der Regel von der Vornahme dieser Handlungen vorher benachrichtigen, kann sie aber auch, wenn Gefahr im Verzug ist, ohne vorausgegangene Verständigung des Anklägers vornehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,)

Schlagworte

Intervention, Parteiöffentlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030396

Alte Dokumentnummer

N2197523749S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P97/NOR12030396

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