(1)Absatz eins,Der Ankläger ist berechtigt, auch wegen der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen; der Untersuchungsrichter hat, falls er Bedenken findet, ihnen beizutreten, die Entscheidung der Ratskammer einzuholen (§ 94).Der Ankläger ist berechtigt, auch wegen der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen; der Untersuchungsrichter hat, falls er Bedenken findet, ihnen beizutreten, die Entscheidung der Ratskammer einzuholen (Paragraph 94,).