Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Geschäftsgang in der Voruntersuchung

Paragraph 96,

Ist die Voruntersuchung eingeleitet, so schreitet der Untersuchungsrichter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen ein, um den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln und die zur Überführung oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel so weit festzustellen, als es der Zweck der Voruntersuchung erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030395

Alte Dokumentnummer

N2197523748S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P96/NOR12030395

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