Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 96
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Ist die Voruntersuchung eingeleitet, so schreitet der Untersuchungsrichter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen ein, um den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln und die zur Überführung oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel so weit festzustellen, als es der Zweck der Voruntersuchung erfordert.
02.05.2025
10002326
NOR12030395
N2197523748S