Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 95,

Beschließt die Ratskammer, die Führung einer Voruntersuchung einem Bezirksgerichte zu übertragen (Paragraph 12,), so hat dieses alle für den Untersuchungsrichter geltenden Vorschriften zu beobachten. Entscheidungen der Ratskammer holt es schriftlich ein. Die mündliche Berichterstattung in der Sitzung der Ratskammer wird in solchen Fällen einem ihrer Mitglieder übertragen. Auch diesen Sitzungen wohnt der Staatsanwalt bei.

Schlagworte

Delegierung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030394

Alte Dokumentnummer

N2197523747S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P95/NOR12030394

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