Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
BG
Paragraph 90 b
01.01.2000
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß einzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
03.07.2025
10002326
NOR12040845
N2199957844L